Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Turnverein Konstanz 1862 e.V. Er ist im Vereinsregister des  Amtsgerichts Konstanz eingetragen. Er hat seinen Sitz in Konstanz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes sowie derjenigen Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden.

Folgende Sportarten werden ausgeübt:

Turnen, Badminton, Basketball, Fussball, Gymnastik, Handball, Klettern, Leichtathletik,  Schwimmen, Ski, Volleyball, Wandern. Der Verein ist für weitere Sportarten offen

Er setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,  rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Körperertüchtigung und der Kameradschaft zu dienen.

Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss  des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Beitrittserklärung. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr. Personen, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

3.2  Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Jahresende mit  einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Bei Wegzug aus dem Kreis Konstanz ist ein Austritt jeweils auf das kommende Quartalsende möglich. Für den Austritt von Minderjährigen gelten die für den Aufnahmeantrag  bestimmten Regelungen entsprechend.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden; wenn das Mitglied

  • mit der Zahlung des Beitrags für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
  • vorsätzlich gegen Zweck und Ordnung des Vereins verstößt,
  • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
  • sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, üben das volle Stimmrecht aus. Das Stimmrecht der Mitglieder unter 16 Jahren kann durch eine gewählte  Jugendvertretung ausgeübt werden.

Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu  unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber im Rahmen der Sportunfallversicherung.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des  Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des Trainings- und Übungsbetriebs zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Leibesübungen treiben.

§ 5 Beiträge

Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Beitritt zum Verein beantragt wird. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein  Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe des Aufnahmebeitrages und der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Für bestimmte Leistungen können durch die Mitgliedervertretung Sonderbeiträge  beschlossen werden. Bleiben diese auf einzelne Abteilungen beschränkt, genügt ein Beschluss der Mitgliedervertretung dieser Abteilung, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend ist sowie die  schriftliche Zustimmung des Vorstandes.

Der Beitrag wird per Lastschrift vom Konto abgebucht. Falls keine Einzugsermächtigung gegeben wird, ist das Mitglied verpflichtet selbstständig und ohne Rechnungsstellung den  Halbjahresbeitrag im voraus im Januar und Juli des Jahres des Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von Euro 5.- zur Zahlung  fällig.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • Die Hauptversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Sportbeirat
  • Die Fachabteilungen

6 a Sportbeirat

Der Sportbeirat setzt sich aus einem Mitglied aus dem Vereinsvorstand, den Abteilungsleitern und bis zu fünf weiteren Personen zusammen, die als Sportbeiräte zu berufen sind.

Die Aufgabe  des Sportbeirates ist es, den Verein bei allen sportlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in fachlich qualifizierter Weise mit Rat und Tat zu unterstützen.

 Als Sportbeiräte sollten Personen berufen werden, die sich um die Leibesübung im weitesten Sinne verdient gemacht haben.

§ 7 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder muss jährlich  einmal innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung dazu hat vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung drei Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntmachung im Südkurier, Ausgabe Konstanz, zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorzulegen.

 Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung des Finanzplanes
  • Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeiträge
  • Satzungs- und Zweckänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins

Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von einem Viertel aller stimmberechtigten  Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die  Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine  Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Über den  Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Auf Beschluss der Hauptversammlung kann zur direkten Vertretung der Mitglieder unter 16 Jahren eine Jugendvertretung gebildet werden. Die  Mitglieder der Jugendvertretung werden von den Mitgliedern unter 16 Jahren gewählt.

Den Vorsitz in der Jugendvertretung führt das Vorstandsmitglied für Jugend- und Öffentlichkeitsarbeit. Für die Jugendvertretung gilt die Jugendordnung, die von der Jugendvertretung aufgestellt und von der Hauptversammlung angenommen werden muss.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Hauptversammlung.

Dem Vorstand gehören an :

  • 1. Vorsitzender;
  • 2. Vorsitzender;
  • Vorstandsmitglied für Kassen und Finanzen;
  • Vorstandsmitglied für allgemeines Turnen und Gymnastik;
  • Vorstandsmitglied für Anlagen und Geräte.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes  erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein jeweils nur gemeinsam mit dem  1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder sind auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie sind jedoch alle 2 Jahre von der Hauptversammlung in ihrem Amt zu bestätigen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt  solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist.

Der Verein wird in gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten durch je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.  Vorsitzende, vertreten.

Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter kann an allen Sitzungen der Organe des Vereins mit Sitz und Stimme teilnehmen.

Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des  Vereins können den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungsvorständen Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des Paragraphen 3.26 a ESTG ausgezahlt werden.

§ 9 Fachabteilungen

Für die einzelnen im Verein ausgeübten Sportarten werden Fachabteilungen tätig. Diese Abteilungen nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes zu  beachten. Leiter dieser Fachabteilungen sind die für den jeweiligen Aufgabenbereich von der Abteilungsversammlung gewählten Mitglieder. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

§ 10 Sonderausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen zur Wahrnehmung spezieller Aufgaben, Sonderausschüsse einzusetzen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand  berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb der ersten beiden Monate nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung  beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung und die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des  Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen auf die Stadt Konstanz zu übertragen, die es bis zu  fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf der Frist ist die Stadt verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu  verwenden.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Konstanz.

§ 14 Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.